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KRETZSCHMAR & DR. SCHMIDT

 

Bundesverfassungsgericht hält Abstandsmessungen mit VKS

für verfassungswidrig

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 11.08.2009 unter dem Aktenzeichen 2 BVR 941/08 entschieden, dass Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollsystem vom Typ VKS, sofern verdachtsunabhängig der fließende Verkehr aufgezeichnet wird,  gegen das Recht auf informationelle Selbstbstimmung verstoßen.

Der Entscheidung lag eine Abstandsmessung auf der Autobahn A 19 zugrunde. Dort erfolgte eine Verkehrskontrolle mit dem Verkehrskontrollsystem "VKS". Dieses System, welches unter anderem auch auf der A 71 bei Gräfenroda (km 113,45) zum Einsatz kam, filmte zunächst sämtliche Fahrzeuge. Anschließend werden die aufgenommenen Filme von Messbeamten ausgewertet und so gegebenenfalls Abstandsverstöße festgestellt.

Diese Art der Verkehrsüberwachung unterscheidet sich von sonst üblichen Verfahren also dadurch, dass zunächst jeder Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet wird, auch wenn er sich ordnungsgemäß verhält. Bei anderen Messsystemen ist es in der Regel dagegen so, dass zunächst eine Messung durchgeführt wird und es erst dann, wenn ein Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß festgestellt wurde, die Kamera ausgelöst wird ("Blitzer"). In diesen Fällen besteht daher zumindest ein konkreter Tatverdacht, bevor es zu einer Aufnahme des vermeintlichen Verkehrssünders kommt. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht bei diesen Verfahren davon aus, dass hierfür in § 100h StPO eine Rechtsgrundlage gegeben sei, obwohl dort zunächst eine Beschuldigteneigenschaft gefordert wird, bezüglich derer es bei Geschwindigkeitsmessungen zum Zeitpunkt der film- oder fototechnischen Erfassung es regelmäßig fehlt.

Indem aber mit dem Verkehrskontrollsystem VKS auch Fahrzeugführer gefilmt wurden, bei denen kein konkreter Tatverdacht besteht, wird in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht der Bürger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits im Jahr 1983 im sogenannten "Volkszählungsurteil" (Az. 1 BvR 209/83) entschieden, dass die informationelle Selbstbestimmung Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde ist und einem Grundrecht der Bürger gleichsteht. 

Zwar ist es dem Staat möglich, in die Grundrechte der Bürger einzugreifen, jedoch ist hierfür ein Gesetz notwendig. Ein solches Gesetz existiert aber im Zusammenhang mit den Verkehrsüberwachungen des Messsystems VKS nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 aber klargestellt, dass der in Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums nicht als Grundlage geeignet ist, in das grundrechtgleiche Recht der informationellen Selbstbestimmung einzugreifen.

Wenn eine Behörde also einen Abstandsverstoß mit dem Verkehrskontrollsystem VKS festgestellt hat und dabei verdachtsunabhängig den gesamten Verkehr gefilmt hat, dann hat sie diese Information auf gesetzeswidrige Weise erworben. Insoweit wird von einem "Beweiserhebungsverbot" gesprochen. Ob dieses im konkreten Fall auch zu einem "Beweisverwertungsverbot" führt, hat das jeweilige Gericht zu prüfen. Im Fall des Autofahrers auf das A 19 wurde das Verfahren jedenfalls eingestellt.

 Frank Kühn, Rechtsanwalt

Kanzlei Kretzschmar & Dr. Schmidt | Kontakt@Kretzschmar-Schmidt.de