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KRETZSCHMAR & DR. SCHMIDT

 

Ein moderneres Familienrecht

 

Seit dem 01.09.2009 gelten für das Familienrecht neue gesetzliche Regelungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art. Das familiengerichtliche Verfahren wurde reformiert, der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich wurden gerechter gestaltet.

Mit dem FamFG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wurde das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer Verfahrensordnung zusammengefasst. Außerdem beinhaltet das FamFG auch die Verfahrensregelungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren, Freiheitsentziehungssachen, Aufgebotssachen sowie in den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG nur teilweise auf Verfahren in Familiensachen anwendbar sind.

Unter Familiensachen wird nunmehr verstanden:

-         Ehesachen

-         Kindschaftssachen

-         Abstammungssachen

-         Adoptionssachen

-        Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen

-         Gewaltschutzsachen

-         Versorgungsausgleichssachen

-         Unterhaltssachen

-         Güterrechtssachen

-         sonstige Familiensachen

-         Lebenspartnerschaftssachen

Eine wichtige Gruppe der Familiensachen stellen die Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 bis 3 FamFG dar. Dazu zählen die durch Verwandtschaft und Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die neuen „Sonstigen Familiensachen“ sowie die entsprechenden Ansprüche zwischen Lebenspartnern. Für die Ehe- und Familienstreitsachen wird in § 113 FamFG die partielle Geltung der ZPO und die Nichtanwendbarkeit diverser Regelungen des Allgemeinen Teils des FamFG bestimmt.

Das FamFG hat eigene Begrifflichkeiten, so wird es in den Familiensachen keine Klagen mehr geben, sondern Anträge. Der Rechtsstreit wird zum Verfahren. Die Parteien heißen nicht mehr Kläger-/in und Beklagter/-in, sondern Antragsteller/-in und Antragsgegner/-in. Auch gibt es keine Partei mehr, sondern es wird von Beteiligten gesprochen. Das Gericht entscheidet nicht mehr über die Sache in einem Urteil, sondern in Beschlüssen. So ist z.B. das Rechtsmittel gegen einen Scheidungsbeschluss die Beschwerde.

Diese neue gesetzliche Regelung bringt auch ein so genanntes Großes Familiengericht. Dieses Große Familiengericht ist für die eingangs genannten Familiensachen zuständig. Diese neuen Begrifflichkeiten sind insbesondere Ausdruck dessen, dass es in den Familiensachen nicht unbedingt zu einer Streitbeilegung durch gerichtliche Entscheidung kommen soll, sondern dass hier insgesamt zwischen den Beteiligten eine, wenn möglich, einvernehmliche Lösung gefunden werden soll.

Als Ausdruck dessen, dass es sich hier nicht mehr um einen so genannten Gerichtsprozess handelt, sondern um ein Verfahren, spricht man in Zukunft in Familiensachen auch nicht mehr von Prozesskostenhilfe, sondern von Verfahrenskostenhilfe. Diese neue Bezeichnung ist der Sprache des FamFG geschuldet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ergibt sich aus § 114 FamFG. So wird der Anwaltszwang zum Teil eingeschränkt, zum Teil aber auch erweitert. Im erstinstanzlichen Verfahren zum Unterhalt gibt es neuerdings ebenfalls Anwaltszwang. Dieser Anwaltszwang in Unterhaltsverfahren wird mit dem Schutz der Beteiligten wegen der erheblichen und oft existenziellen Folgen begründet. Dies gilt allerdings nicht für Verfahren der Einstweiligen Anordnung.

Neben den prozessrechtlichen Änderungen hat es aber auch im materiellen Recht erhebliche Änderungen gegeben. Dies betrifft insbesondere den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich. Der Versorgungsausgleich ist inhaltlich neu gestaltet und neu kodifiziert worden. Mit dieser Neuregelung soll der Versorgungsausgleich anwenderfreundlicher gestaltet werden. Bisher war der Versorgungsausgleich durch das Prinzip des Einmalausgleichs gekennzeichnet. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte ermittelt und in eine Gesamtbilanz eingestellt worden. Der Ehegatte mit den insgesamt höheren Anwartschaften hatte die Hälfte der Differenz auszugleichen. Es war allerdings oftmals schwer und auch nicht gerecht möglich, die Anrechte vergleichbar zu machen. Durch die jetzige Reform ist festgeschrieben, dass jedes einzelne Anrecht ausgeglichen wird. Erst bei dem Vollzug des Ausgleichs erfolgt bei gleichartigen Anrechten durch den Träger eine Verrechnung. Somit gibt es künftig keinen Einmalausgleich mehr, der das Bilanzieren und Vergleichbarmachen der auszugleichenden Anrechte erfordert.

Künftig sollen alle Anrechte grundsätzlich systemintern geteilt werden. Damit soll erreicht werden, dass Fehlbewertungen aufgrund falscher Prognosen und ungeeigneter Umwertungsfaktoren vermieden werden. Außerdem sind Ausschlusstatbestände im Gesetz geregelt worden. So ist es möglich, dass die Parteien den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch eine wirksame Parteivereinbarung ausschließen können. Auch kann das Gericht wegen grober Unbilligkeit den Versorgungsausgleich ausschließen.

Bei einer Ehezeit von nicht mehr als 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Auch ist in Zukunft ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit möglich. Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich bei den beiden Varianten in Abhängigkeit von einer dynamischen Größe, nämlich der jährlich anzupassenden Bezugsgröße. Wird der Ausgleichsbetrag in einem Rentenbetrag angegeben, so liegt der Grenzwert bei 1 % der bei der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (im Jahr 2009 monatlich 25,20 €) in allen anderen Fällen als korrespondierender Kapitalwert bei 120 % dieser Bezugsgröße (im Jahr 2009 entspricht das 3.024,00 €). In Zukunft wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch den neuen Begriff „Wertausgleich bei Scheidung“ ersetzt.

Eine weitere Neuregelung hat der Zugewinnausgleich erfahren. Grundgedanke des geltenden Güterrechts (des gesetzlichen Güterstandes) ist die hälftige Teilhabe an den während der Ehe erzielten Wertschöpfungen der Ehepartner. Dies ist bisher allerdings nicht konsequent umgesetzt worden. Mit der nunmehr neuen Regelung soll dies besser erreicht werden. Bisher wurde eine Gerechtigkeitslücke darin gesehen, dass kein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt wurde. Mit der Reform ist dies nun Gesetzesbestandteil. Gemäß § 1374 BGB wird ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Außerdem wurden die Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen gestärkt. Auch wurde durch Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich eine Grundlage der unredlichen Vermögensverschiebungen entzogen.

Dies sind nur einige Hinweise zu den Neuregelungen, die in Zukunft bei Familiensachen, insbesondere bei Familienstreitsachen, Berücksichtigung finden müssen.

Dr. Angelika Schmidt, Rechtsanwältin

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