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KRETZSCHMAR & DR. SCHMIDT

 

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Schnell ist es passiert: Man ist nur kurz in Gedanken oder hört interessiert den Nachrichten im Autoradio zu und schon macht ein greller Blitz darauf aufmerksam, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten wurde oder gar bei roter Ampelschaltung in die Kreuzung eingefahren worden ist.

Um Ihnen einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Folgen solche und andere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr haben, möchten wir Ihnen auf dieser Seite die wichtigsten Fallgestaltungen und deren Sanktionen nach dem so genannten „Bußgeldkatalog“ aufzeigen. Dieser beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Regelsatz bedeutet, dass die Bußgeldstelle aber auch der Richter im Einzelfall vom Bußgeldkatalog nach unten aber auch nach oben abweichen kann.

Wichtig zu wissen ist noch, dass bei Bußgeldern ab 40,00 € eine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt.

Auch wenn sich die Messtechnik zur Feststellung von Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Alkoholwerten in den vergangenen Jahren verbessert hat, ist der Erhalt eines behördlichen Anhörungsbogens nicht immer damit gleichbedeutend, tatsächlich einer begangenen Ordnungswidrigkeit überführt worden zu sein. So sind auch heute noch oftmals die Lichtbilder, welche die Ordnungswidrigkeit dokumentieren sollen, nicht von der notwendigen Qualität, dass sie geeignet sind, den Fahrer des Fahrzeuges zweifelsfrei festzustellen. Auch Messfehler schleichen sich den Beamten hier und da wieder ein, weshalb es immer sinnvoll ist, zunächst Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen, bevor eine Aussage zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit abgegeben wird. Denn die häufigsten Fehler passieren den Betroffenen zumeist dann, wenn sie sich zunächst selbst gegenüber der Behörde äußern oder Fristen nicht eingehalten werden.  

Es empfiehlt sich daher insbesondere beim Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung immer, keine Aussagen gegenüber der Behörde zu tätigen, sondern sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Da unser überwiegender Tätigkeitsschwerpunkt auf den Bereich des Verkehrsrechts ausgelegt ist, sind uns mögliche Fehlerquellen aller gängigen Messgeräte bekannt, so dass wir zielgerichtet die Messprotokolle auf eventuelle Messfehler und Lichtbilder auf Ihre Verwertbarkeit untersuchen und eine für Sie passende Verteidigungsstrategie für jeden konkreten Fall ausarbeiten können.

Nachfolgend sind die Regelsätze der häufig begangenen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr genannt, wobei es sich um die Regelsätze seit dem 01.02.2009 handelt:

Tempoüber-
schreitung 
mit PKW / Kraftrad

Geldbuße
(in EUR)

Punkte

Fahrverbot
(Monate)





bis 10 km/h innerorts

15   

 

 

bis 10 km/h außerorts

10

 

 

11 - 15 km/h innerorts

25

 

 

11 - 15 km/h außerorts

20

 

 

16 - 20 km/h innerorts

35

 

 

16 - 20 km/h außerorts

30

 

 

21 - 25 km/h innerorts

80

1

 

21 - 25 km/h außerorts

70

1

 

26 - 30 km/h innerorts

100

3

*

26 - 30 km/h außerorts

 80

3

*

31 - 40 km/h innerorts

160

3

1

31 - 40 km/h außerorts

120


3

*

41 - 50 km/h innerorts

200

4

1

41 - 50 km/h außerorts

160

3

1

51 - 60 km/h innerorts

280

4

2

51 - 60 km/h außerorts

240

4

1

61 - 70 km/h innerorts

480

4

3

61 - 70 km/h außerorts

440

4

2

über 70 km/h innerorts

680

4

3

über 70 km/h außerorts

600

4

3

* Wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h festgestellt wird, sieht der Regelsatz ein Fahrverbot von einem Monat Dauer vor.

 

 

 

Dichtes Auffahren

Geldbuße
(in EUR)

Punkte

Fahrverbot
(Monate)

bei bis zu 80 km/h

25

 

 

bei mehr als 80 km/h betrug Abstand weniger als:

 

 

 

- halber Tachowert

35

 

 

- 5/10 des halben Tachowerts

75

1

 

- 4/10 des halben Tachowerts

100

2

 

- 3/10 des halben Tachowerts

160

3

(1**)

- 2/10 des halben Tachowerts

240

4

(2**)

- 1/10 des halben Tachowerts

320

4

(3**)

 

 

 

** bei mehr als 100 km/h

bei mehr als 130 km/h betrug Abstand weniger als:

 

 

 

- 5/10 des halben Tachowerts

100

2

 

- 4/10 des halben Tachowerts

180

3

 

- 3/10 des halben Tachowerts

240

4

1

- 2/10 des halben Tachowerts

320

4

2

- 1/10 des halben Tachowerts

400

4

3

Rote Ampel

Geldbuße
(in EUR)

Punkte

Fahrverbot
(Monate)

bei Rot über die Ampel gefahren

 90

3

 

- mit Gefährdung

200

4

1

Rotphase länger als 1 Sekunde

200

4

1

- mit Gefährdung

320

4

1

Alkohol***

Geldbuße
(in EUR)

Punkte

Fahrverbot
(Monate)

Kfz geführt mit 0,5 - 1,09 Promille Blutalkohol
bzw. mehr als
0,249 mg/l Atemalkohol


 

 

 

- 1. Verstoß

  500

4

1

- 2. Verstoß

1000

4


3


- 3. Verstoß 

1500

4


3


 

*** Bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille und alkoholbedingten Fahrauffälligkeiten (Fahrt in Schlangenlinien, Abkommen von der Straße etc.) sowie stets ab 1,1 Promille (auch ohne Fahrauffälligkeit) liegt die Straftat der Trunkenheit im Verkehr vor, bei welche mit Freiheitsstraef bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Frank Kühn, Rechtsanwalt

 

Kanzlei Kretzschmar & Dr. Schmidt | Kontakt@Kretzschmar-Schmidt.de